Satzung des
ORCHIDCOVER COLLECTORS CLUB e. V.
(OCC)


1. Name und Sitz, Geschäftsjahr und Geschäftssprachen
  1.1 Der OCC führt den Namen "Orchidcover Collectors Club e. V." abgekürzt "OCC". Er ist ein Idealverein nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  1.2 Sitz des OCC ist 07749 Jena, Deutschland.
  1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1.4 Der Verein wurde am 24.10.2007 unter dem Namen Orchidcover Collectors Club e. V. - OCC e. V. in das Vereinsregister des Amtsgerichts Jena unter Nr. VR 1262 eingetragen.
  1.5 Die Geschäftssprache ist deutsch.
 
2. Zweck und Aufgaben
  2.1 Der OCC befasst sich mit dem Themenbereich "Orchideen" in der Philatelie und auf Telefonkarten. Aufgabe des OCC ist es, eine persönliche und fachliche Beziehung unter den Orchideen-Philatelisten in jeder Weise zu fördern und eine internationale Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Der OCC erteilt fördernde Unterstützung und Beratung für Forschung sowie Pflege und Erhaltung von Orchideen. Hierzu dienen öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen, mit denen sich der Verein vorstellt, durch die die Problematik der Orchideenkultur, -züchtung und ihres Schutzes in der Öffentlichkeit aufgezeigt und hierfür geworben wird. Der OCC pflegt Kontakte zu gleichgerichteten wissenschaftlichen Gesellschaften, Vereinen, insbesondere den Arbeitskreisen Heimische Orchideen.
  2.2 Der OCC verfolgt weder wirtschaftliche noch politische, weltanschauliche oder religiöse Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
3. Mitgliedschaft
  3.1 Ordentliches Mitglied des OCC kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und den Zweck des Vereins anerkennt. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  3.2 Dem OCC können Förderer angehören. Förderer bekommen den Orchideen-Report, sofern der Förderbeitrag mindestens den Mitgliedsbeitrag beträgt.
  3.3 Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ernannt werden und sind beitragsfrei.
  3.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand nach vorheriger Abgabe einer unterzeichneten schriftlichen Beitrittserklärung des neuen Mitglieds an den Vorstand.
Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
  3.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des OCC, durch Austritt oder Tod. Die Austrittserklärung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss durch schriftliche Erklärung an den 1. Vorsitzenden bis zum 30. November (Poststempel) erfolgen.
  3.6 Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied gegen wesentliche Belange des OCC verstößt, eine Mitgliedschaft unzumutbar ist oder wenn es mit den Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand ist. Etwaige Beitragsrückstände sind zu bezahlen.
Erhebt das Mitglied binnen 4 Wochen Widerspruch gegen diesen Beschluss, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Der Beschluss und der Widerspruch müssen die Angabe von Gründen enthalten.
 
4. Beitrag und Vereinsvermögen
Der Verein arbeitet nach dem Prinzip der Kostendeckung.
  4.1 Der OCC erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dieser Jahresbeitrag beinhaltet alle Leistungen des OCC. Dazu gehört insbesondere der Bezug des drei- bis viermal im Kalenderjahr erscheinenden Orchideen-Reports.
  4.2 Der Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) ist im 1. Quartal des Beitragsjahres fällig bzw. innerhalb von 3 Monaten nach Beitritt. Die Zahlung des Beitrages ist ausschließlich bar oder per Überweisung vorzunehmen.
Entstehen bei einer Überweisung von außerhalb Deutschlands dem OCC Bearbeitungskosten, sind die anfallenden Kosten durch das Mitglied zu tragen.
  4.3 Mitglieder haben Anspruch auf Leistungen nur für den Zeitraum der Beitragszahlung.
  4.4 Der Verein unterhält keinen auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichteten Geschäftsbetrieb. Die Beiträge und sonstigen Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der dem Vereinszweck dienenden Ausgaben verwendet werden. Überschüsse dürfen nur für die im Rahmen der Satzung anfallenden Aufgaben des Vereins zum Einsatz gelangen.
  4.5 Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglied - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Aufgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4.6 Die Beiträge der Vereinsmitglieder sowie die geschaffenen und erworbenen Werte sind gemeinschaftliches Vermögen des Vereins.
 
5. Organe des OCC
Organe des OCC sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
6. Der Vorstand
  6.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam.
  6.2 Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden, von ihrer Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
  6.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- zwei Kassenprüfern
- einem Schriftführer
- zwei Mitgliedern als Philatelistischer Beirat
- zwei Mitgliedern als Botanischer Beirat
  6.4 Der Vorstand hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm durch die Satzung, die Mitgliederversammlung und die Existenzerhaltung des OCC gegeben sind. Er ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig.
  6.5 Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder gewählt. Sie bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur satzungsgemäßen Bestellung neuer Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  6.6 Die Ausübung der Funktionen erfolgt ehrenamtlich. Es besteht jedoch ein Anrecht auf Erstattung von Porto und Reisekosten und sonstigen Auslagen im üblichen Rahmen. Vorstandsmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
  6.7 Voraussetzung eines Vorstandsamtes ist die Mitgliedschaft
 
7. Mitgliederversammlung
  7.1 Jedes zweite Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, die vom Vorsitzenden mindestens zwei Monate vor ihrem Zusammentritt unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung erfolgt ausschließlich im OrchideenReport, dem Vereinsjournal unseres Vereins. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorsitzenden spätestens einen Monat vor Zusammentritt (Poststempel) schriftlich einzureichen. Gegen die Tagesordnung sind Einsprüche nicht möglich.
  7.2 Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  7.3 Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und des Schatzmeisters,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
- die Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über Anträge und grundsätzliche Vorgänge im Verein.
  7.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn diese von mindestens 30 % der eingetragenen ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden schriftlich beantragt oder vom Vorsitzenden angeordnet wird.
  7.5 Teilnahmeberechtigt an Mitgliederversammlungen sind Mitglieder und Gäste. Abstimmungsberechtigt sind in Mitgliederversammlungen und schriftlichen Abstimmungen nur die eingetragenen ordentlichen Mitglieder gemäß aktueller Mitgliederliste. Stimmberechtigte Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung nicht persönlich teilnehmen, können ihre Stimmberechtigung mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen (anwesende Mitglieder können derart bis maximal sechs nicht anwesende Mitglieder vertreten und weitere Vollmachten auf ein Mitglied ihrer Wahl übertragen). Vertretene Mitgliederstimmen zählen in Abstimmungen wie anwesende Mitgliederstimmen.
  7.6 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern geheim.
  7.7 Der Ort und der Termin von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand festgelegt.
  7.8 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
 
8. Kassenprüfer
  8.1 Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  8.2 Die Kassenprüfer haben vor der Mitgliederversammlung die Prüfung der Kasse und der Kassenunterlagen vorzunehmen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis schriftlich Bericht zu erstatten.
 
9. Auflösung des OCC
  9.1 Die Auflösung des OCC kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen erneut einzuberufen und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9.2 Nach Auflösung des OCC wird das Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten einer gemeinnützigen Orchideenschutzorganisation zur Verwendung im praktischen Orchideenschutz, z. B. Biotopschutz, zugeführt.
 
10. Gerichtsstand und Haftung
  10.1 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins Orchidcover Collectors Club e. V. zuständige Amtsgericht.
  10.2 Der eingetragene Verein Orchidcover Collectors Club e. V haftet nur und ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
  10.3 Das Privatvermögen der Mitglieder kann nicht angetastet werden.
  10.4 Diese Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 27.05.2007 in Silbertal bei Jena und in der Mitgliederversammlung am 18.08.2007 in Jena erfolgten einstimmigen Annahme durch die in der Anwesenheitsliste persönlich anwesenden und durch Vollmacht vertretenden Mitglieder in Kraft.


Silbertal, den 27.05.2007
Jena, den 18.08.2007



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